Datum & Uhrzeit
- von
- 04.05.2026
- bis
- 06.05.2026
- Dauer
- 2Tage
Gem. §11 der ChemVerbotsV hat derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe oder bestimmte gefährliche Gemische in den Verkehr bringt, seine Sachkunde nachzuweisen.
Die ACA-pharma concept GmbH besitzt die Anerkennung als Einrichtung zur Durchführung der Sachkundeprüfung (gem. §11(1) Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 ChemVerbotsV) und zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen (gem. §11(1) Nr.2 ChemVerbotsV).
Der Personenkreis, der die Sachkunde gem. §11 ChemVerbotsV nachweisen muss, ist seit Januar 2025 um Personen, die die Biozidprodukte an Endverbraucher abgeben, erweitert (§13 ChemBioDV).